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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Kunden und Vertragspartner der Expo Outline Messebau und Event GmbH, Altenstadt

 

§ 1 Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Abnahme unserer Leistungen gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Portfolio der Expo Outline GmbH.

 

§ 2 Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
Angebote werden, wenn nicht anders angegeben, kostenlos abgegeben. Die Systemmessestände werden grundsätzlich nur zur Miete, für die Dauer einer Messe überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn, im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen.

Angebote, die wir unterbreiten, dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden.

Hat der Kunde bis 14 Arbeitstage vor Beginn der Messe, keine Auftragsbestätigung erhalten, so ist uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen.

Eventuell anfallende Kosten, beispielsweise für Entwürfe, werden dem Auftraggeber von uns rechtzeitig bekannt gegeben.

Begleitende Unterlagen zum Angebot wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben.

Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

Kostenvoranschläge, Planungen, Entwürfe Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Beschreibung von Veranstaltungskonzepten und anderen Unterlagen, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind mit allen Rechten unser Eigentum und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit dem Auftraggeber anvertraut iSd. §18 UWG.

 

§ 3 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

(Wird unserer Auftragsbestätigung nicht binnen 14 Tage widersprochen, gilt der Vertrag als geschlossen.)

Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform.

Die Rechnungsstellung kann in elektronischer Form als PDF erfolgen.

 

§ 4 Preise

Alle Preise gelten, falls nicht anderes vereinbart, zuzüglich der geltenden gesetzlichen MwSt. Alle Preise verstehen sich zur Miete, soweit nicht anders vereinbart, für die jeweilige Messelaufzeit.

Alle Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.

Nicht im Preis enthalten sind, die messeseitigen Standmietkosten, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung, für Bodenbeläge und anderen Restmüll, sowie alle Verbrauchskosten wie Strom und Wasserkosten.

Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate sind wir berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als

5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Wir haben in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen

Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so ist uns berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise der Expo Outline GmbH.

Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von uns sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt § 4 dieser Bedingungen.

Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Wir sind weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Als Zahlungsziel gilt 50% bei Auftragserteilung, Rest nach Standübergabe, rein netto.

Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu fordern. Kosten, die nach der zweiten Mahnung entstehen, werden von einem Inkassodienst gesondert berechnet. Die Festsetzung von Verzugszinsen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auslieferung des Materials kann nur erfolgen, wenn aus vergangenen Aufträgen keine Außenstände zu verzeichnen sind. Das komplette Mietmaterial bleibt Eigentum der Expo Outline GmbH.

 

§ 6 Lieferzeit und Montage

Für Zeitpunkt der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Expo Outline GmbH maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Expo Outline GmbH.

Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellung.

Einhaltung der Liefer- und Montagefrist setzt allerdings die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers, wie zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der vereinbarten Anzahlung, voraus.

Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für uns nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.

Liefer- und Montagefristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, die nicht von uns beeinflusst werden können.

Wird aufgrund der Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

 

§ 7 Leistungsumfang, -fristen, Termine

Der Umfang der Leistungen der Expo Outline GmbH ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Die Expo Outline GmbH ist zur Verarbeitung der vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen bzw. Daten nur soweit verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen des Vertrages ergeben.

Die Expo Outline GmbH bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertrag zustande.

Zugesagte Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und - termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer-, Fertig- und Zurverfügungsstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern die Expo Outline GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Expo Outline GmbH beruht.

Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen durch die Expo Outline GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.

Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den von ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass keine Behinderung (z.B. eigene Einrichtungen vor Aufbauende) während der vereinbarten Aufbauzeiten auftritt. Die Expo Outline GmbH ist berechtigt die Aufbauarbeiten bei Behinderung einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

Die Expo Outline GmbH behält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.

Kosten, die aufgrund von Änderungswünschen (des Auftraggebers) entstehen oder gewünschte Zusätze trägt der Auftraggeber. Eine Herauslösung/Streichung von Elementen/-Leistungen nach Vertragsunterzeichnung führt nicht zu einer Preissenkung.

 

§ 8 Sicherheitsvorkehrungen / Verpflichtungen des Kunden

Kabinen, Vitrinen und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen lediglich als Einbruchshemmer in psychologischem Sinne. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen. Es wird dem Kunden außerdem empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache (Messestand) als auch Ausstellungsstücke oder ähnliches in geeigneter Weise zu versichern.

Wir haften nicht, für vom Auftraggeber am Stand hinterlassene Gegenstände.

Grafiken und andere Unterlagen, die von uns, im Auftrag des Auftraggebers, anzufertigen, anzubringen oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Wir prüfen weder eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Auftraggeber stellt uns von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen durch Rechteverstöße oder Schreib- und Farbfehlern frei.

 

§ 9 Fracht und Verpackung / Gefahrenübergang

Erzeugnisse reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nicht anderes vereinbart. Gewünschte und von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

Jede Gefahr geht, soweit nicht anderes vereinbart, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter unser Betrieb verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Unsere Leistungen gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-) befördert werden, gelten entsprechend vorstehende Regelungen.

Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht von uns auf den Auftraggeber über, wenn das Mietgut übergeben wurde. Verlust und Beschädigungen am Mietgut sind vom Kunden unverzüglich an uns zu melden. Die Gefahrtragung des Kunden endet mit der Rückgabe an uns. Reist der Kunde nach Messeende ab, so sind alle mobilen Gegenstände wie Fernsehgeräte, Stühle, Hocker, Prospektständer usw., soweit wie möglich, in den Kabinen zu verschließen und die Schlüssel am abgesprochenen Ort zu hinterlegen.

 

§ 10 Abnahme / Übergabe

Mietgüter werden ausschließlich für den vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller auf demselben Messestand gestattet, wobei die Haftung für Mietgüter bei unserem Auftraggeber verbleibt.

Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. Ist der Auftraggeber am Übergabetermin nicht anwesend, wartet der Mitarbeiter von Expo Outline GmbH, eine Stunde, ohne dass dafür Kosten anfallen. Sollte der Übergabetermin vom Auftraggeber um mehr als 2 Stunden überschritten werden, gilt der Messestand und die Mietgegenstände als richtig und mängelfrei übergeben. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung ebenso als erfolgt.

Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt (nach § 11).

Sind unsere Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf unseren Wunsch unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

 

§ 11 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.

Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Firma Expo Outline GmbH. Der Expo Outline GmbH steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Sofern sie die Funktion des
Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, oder wenn die Expo Outline GmbH mit der Beseitigung der Mängel in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Expo Outline GmbH angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel der Expo Outline GmbH unverzüglich mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei der Abnahme keine Vorbehalte wegen bekannter Mängel gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.

Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder die Expo Outline GmbH die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich gemacht werden.

Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Expo Outline GmbH vorgenommene Änderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Ferner wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Expo Outline GmbH zurückzuführen sind.

Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht; insbesondere haftet die Expo Outline GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensverursachung seitens der Expo Outline GmbH auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB geltend macht.

Die Gewährleistungspflicht gerechnet ab Gefahrübergang beträgt 6 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Da es sich beim Mietgut (wenn es sich nicht um einen Kaufstand handelt) um gebrauchte Materialien und Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeansprüche. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen. Das Mietgut wurde nach Fertigstellung des Messestandes gereinigt. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebaubetrieb in der Messehalle entstanden, kann keine Nachbesserung verlangt werden. Es wird dringend empfohlen, für den Abend vor Messebeginn, eine professionelle Standreinigung zu beauftragen, da sich der Staub in den Messehallen erfahrungsgemäß, erst am Abend vor der Messe gelegt hat.

 

§ 12 Haftung

Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn die Expo Outline GmbH hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.

Die Expo Outline GmbH haftet nicht für das Gut des Auftraggebers, es sei denn, dass die Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet die Expo Outline GmbH nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht die Expo Outline GmbH nur dafür ein, dass sie selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Expo Outline GmbH. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

Der Auftraggeber haftet verschuldungsunabhängig für alle Verluste und Schäden am Mietgut in der Zeit, in der sich das Mietgut in seiner Obhut befindet. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für Herstellung oder Reparatur des Mietgutes, maximal bis zu dessen Wert bei der Übergabe an ihn. Die Versicherung des Mietgutes gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus obliegt dem Auftraggeber. Der Versicherungswert des Mietguts wird von uns auf Wunsch mitgeteilt. Beschädigtes Messegut wird zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der jeweiligen Veranstaltung (Messe). Der Abbau beginnt unmittelbar mit dem Ende, sofern nicht anderes vereinbart. Am Messestand hinterlassene Gegenstände werden ohne Wertersatz entsorgt.

Dem Auftraggeber obliegt die Obhut- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes ab Übergabe bis 2 Stunden nach Messende. Verletzt der Auftraggeber die Obhut- und Aufsichtspflicht, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Gegenstände, die der Auftraggeber im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere Leistungen aufgerechnet werden.

 

§ 13 Einlagerung

Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Auftraggebers eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt und bestätigt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Einlagerungen von fremdem Messegut sowie aller damit zusammenhängenden Materialien geschehen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Dieser hat für den Zeitraum der Einlagerung eine ausreichende Versicherung des Einlagerungsgutes zu veranlassen. Die Kosten für die Einlagerung sind zu erfragen.

 

§ 14 Kreditgrundlage

Voraussetzung unserer Leistungspflichten ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so sind wir zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Wir können in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, können wir den Vertrag aus wichtigem Grund nach §15 dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter §15 dieser Bedingungen.

 

§ 15 Kündigung / Stornierung

Der Auftraggeber hat das Recht zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet,
15% der Auftragssumme, wenn später als 70 Werktage vor Aufbaubeginn storniert wird,
25% der Auftragssumme, wenn später als 56 Werktage vor Aufbaubeginn storniert wird,
50% der Auftragssumme, wenn später als 28 Werktage vor Aufbaubeginn storniert wird,
80% der Auftragssumme, wenn später als 14 Werktage vor Aufbaubeginn storniert wird und
100% der Auftragssumme, wenn weniger als 5 Werktage vor Aufbaubeginn storniert wird,

als Schadenersatz an die Expo Outline GmbH zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Expo Outline GmbH maßgeblich.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch uns oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

 

§ 16 Schutz- und Nutzungsrechte

Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und
Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten in unserem Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut iSd. §18 UWG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.

Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit unseren Planungen und Konzepten übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.

Für den Fall der Verletzung der unter Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen haben wir mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Weiterhin haben wir im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Absatz 1 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der
Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.

 

§ 17 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom
Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

Wir garantieren, dass keine Weitergabe von Kundendaten erfolgt, wenn es nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

 

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Expo Outline GmbH.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Expo Outline GmbH zuständig ist.

Für die Beziehung zwischen der Expo Outline und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen, sind durch solche zu ersetzen, die in ihrer Wirksamkeit, der wegfallenden Bestimmung dieser Bedingungen am nächsten kommt.

Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB, jederzeit und ohne Vorankündigung, der geltenden Rechtsprechung anzupassen.

Unverbindliche Beratung

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